§ 13 ThürWaldGWaldverunreinigung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 790-4
(1) Eine Waldverunreinigung liegt vor, wenn nicht der Waldbewirtschaftung dienende Gegenstände oder Stoffe im Wald gelagert, zurückgelassen oder eingeleitet werden.
(2) Wird durch die untere Forstbehörde eine Abfallablagerung festgestellt, die gleichzeitig ein Verstoß gegen geltendes Abfallrecht ist, ist diese zu erfassen und die zuständige Abfallbehörde über den Sachverhalt zu informieren.
(3) Die Regelungen des Abfallgesetzes bleiben unberührt.