§ 59 LPersVG - Wahlberechtigung, Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 11 erfüllen. Unbeschadet des Erlöschens der Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 23 Abs. 1 Nr. 5 bleiben gewählte Beschäftigte bis zum Ende der laufenden Wahlperiode im Amt.