§ 18 EGAB - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Erstes Gesetz zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen (EGAB)
- Amtliche Abkürzung
- EGAB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 662-1
(1) Landkreise als entsorgungspflichtige Körperschaften nach § 3 Abs. 1 können den kreisangehörigen Gemeinden längstens befristet bis zur Bildung des jeweiligen Abfallverbandes über die in § 3 Abs. 3 genannten Aufgaben hinaus weitere Aufgaben der Abfallentsorgung durch Vereinbarung übertragen. Kreisangehörige Gemeinden, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Pflichtaufgaben bei der Abfallentsorgung wahrnehmen, bleiben hier verpflichtet, bis der Landkreis die Aufgaben übernimmt, längstens bis zum 31. Dezember 1991.
(2) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften erlassen bis spätestens 31. Dezember 1991 Satzungen nach § 3 Abs. 2. In der Satzung ist auch festzulegen, welche Abfälle von der Entsorgung ausgeschlossen werden. Für das Ausschlußverfahren ist § 3 Abs. 3 AbfG anzuwenden. Die nach der bisher geltenden Rechtslage bestehenden Pflichten der Besitzer von Abfällen, die keine Siedlungsabfälle sind, bleiben bis längstens 31. Dezember 1991 bestehen.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten eines Gebührengesetzes für den Freistaat Sachsen tritt § 16 Abs. 1 bis 3 außer Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten eines Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen tritt § 16 Abs. 4 außer Kraft.