§ 22 JArbSchG - Gefährliche Arbeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
- Redaktionelle Abkürzung
- JArbSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8051-10
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
- 1.mit Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen,
- 2.mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
- 3.mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
- 4.mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
- 5.mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlen oder von giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffen ausgesetzt sind.
(2) 1Absatz 1 Nr. 3 bis 5 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
- 1.dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
- 2.ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
2Werden sie in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muß ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.