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§ 34 LWaldG - Aufgaben der Forstbehörden

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
790-2

Die Forstbehörden haben die ihnen nach diesem Gesetz und sonstigen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

Dazu gehören insbesondere:

  1. 1.
    die Verwaltung und Bewirtschaftung des landeseigenen Waldes in den Nationalparken und im Wald der Landesforstanstalt,
  2. 2.
    die Beratung und Betreuung im Privat- und Körperschaftswald,
  3. 3.
    die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft,
  4. 4.
    die forstliche Rahmenplanung und weitere Planungen zur Waldentwicklung,
  5. 5.
    die Ausübung der Forstaufsicht und des Forstschutzes,
  6. 6.
    die Durchführung der sich aus dem Jagdrecht ergebenden Aufgaben, insbesondere die Jagdnutzung in den Eigenjagdbezirken des Landes und der Landesforstanstalt sowie die Sicherung der jagdbehördlichen Aufsicht,
  7. 7.
    die Wahrnehmung des Naturschutzes im Wald.