§ 13 AO - Stellvertretung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers
Bibliographie
- Titel
- Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
- Amtliche Abkürzung
- AO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-5
(1) Die Stellvertretenden vertreten die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl; § 15 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. § 33 Abs. 1 Satz 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(2) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher darf mit einer oder einem der Stellvertretenden nicht in der Weise des § 22 Abs. 1 der Gemeindeordnung verbunden sein. Entsteht der Hinderungsgrund während der Amtszeit, so scheidet die Stellvertreterin oder der Stellvertreter aus.