§ 33 SHSG - Medizinische Fakultät
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Universität mit der Medizinischen Fakultät gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum die Verbindung der Forschung und Lehre mit der Krankenversorgung, da Forschung, Lehre und Krankenversorgung untrennbar miteinander verknüpft sind. Diese Gewährleistung obliegt der Universität mit der Medizinischen Fakultät und dem Universitätsklinikum als eigene hoheitliche Aufgabe. Die Universität mit der Medizinischen Fakultät und das Universitätsklinikum bilden gemeinsam die örtliche Universitätsmedizin.
(2) Die Verbindung von Forschung und Lehre mit der Krankenversorgung gewährleistet die Universität mit der Medizinischen Fakultät gemeinsam mit dem Universitätsklinikum insbesondere durch
- 1.
den wechselseitigen Einsatz von Personal gemäß § 35 Absatz 2 und 3,
- 2.
die Unterstützung der Heranbildung des ärztlichen wissenschaftlichen Nachwuchses und der medizinischen Fort- und Weiterbildung, indem wissenschaftliches Personal, das approbierte Ärztin oder approbierter Arzt ist, auch in der Krankenversorgung eingesetzt wird,
- 3.
die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Übertragung der aus Wissenschaft und Forschung gewonnenen Erkenntnisse in die Krankenversorgung und umgekehrt (Translation zwischen Universität und Universitätsklinikum),
- 4.
die Umsetzung patientenbezogener Inhalte der ärztlichen, zahnärztlichen, psychotherapeutischen oder sonstigen medizinischen Ausbildung gemäß den einschlägigen Approbationsordnungen sowie den entsprechenden Studienordnungen der Medizinischen Fakultät in den jeweils geltenden Fassungen und
- 5.
die Einrichtung und Aufrechterhaltung von Hochschulambulanzen für Zwecke von Forschung und Lehre.
Die Konkretisierung von Kooperationsleistungen erfolgt durch die Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 5 sowie durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 35 Absatz 6.
(3) Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, nach Anhörung der Universität und des Universitätsklinikums für die Medizinische Fakultät durch Rechtsverordnung von den §§ 26 bis 28 abweichende Regelungen zu treffen, um der Größe und den strukturellen Besonderheiten der Medizinischen Fakultät, die sich aus dem Zusammenwirken mit dem Universitätsklinikum ergeben, Rechnung zu tragen.
(4) Die Ärztliche Direktorin/Der Ärztliche Direktor des Universitätsklinikums hat Sitz und Stimme im Dekanat sowie im Bereichsrat für Klinische Medizin