§ 89 KWO - Sicherung des Wählerverzeichnisses und der Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Das bei der Wahl verwendete Wählerverzeichnis darf zur Verwendung bei einer späteren Wahl erst nach Ablauf eines Monats und nur dann fortgeschrieben werden, wenn bei den Nichtwählern der gleiche Vermerk angebracht wird, der bei den Wählern als Stimmabgabevermerk angebracht worden ist. Ist Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben worden, ordnet der Wahlleiter an, dass das Wählerverzeichnis erst nach Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens fortgeführt wird, soweit dies für das Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung ist.
(3) Auskünfte aus den Wählerverzeichnissen und den Wahlscheinverzeichnissen dürfen ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn das Ersuchen mit der Wahl zusammenhängt.
(4) Mitglieder von Wahlausschüssen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.