§ 1912 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§§ 1912 u. 1917: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 39 u. 40 G v. 18.06.1957 I 609 mit Wirkung vom 01.07.1958
1Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger. 2Die Fürsorge steht jedoch den Eltern zu, wenn das Kind, falls es bereits geboren wäre, unter elterlicher Gewalt stünde.