§ 10 KWO - Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Wählerverzeichnisses benachrichtigt der Gemeindevorstand jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Mitteilung soll enthalten
- 1.
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,
- 2.
die Angabe des Wahlraumes,
- 3.
die Angabe der Wahlzeit,
- 4.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
- 5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und den Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder einen Reisepass bereitzuhalten,
- 6.
die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
- 7.
die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
- a)
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
- b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes und § 17 Abs. 4 Satz 3) und
- c)
dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 17 Abs. 3).
Bei Wahlberechtigten, die nach § 9 Abs. 4 und 5 auf Antrag eingetragen werden, hat die Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.
(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Abs. 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines aufzudrucken.