§ 74 BbgKWahlGAmtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister und Oberbürgermeister
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BbgKWahlG,BB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
(1) Der hauptamtliche Bürgermeister oder Oberbürgermeister wird als hauptamtlicher Beamter auf Zeit auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Der Wahltag soll innerhalb der letzten vier Monate der Amtszeit des vorherigen Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters liegen. Die Amtszeit des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters beginnt mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Die zuständige Stelle hat dem gewählten Bewerber die Ernennungsurkunde unverzüglich nach der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des vorhergehenden Bürgermeisters und der Frist des § 145 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes, auszuhändigen.
(2) Endet das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters vor dem Ablauf der Amtszeit, so findet eine Neuwahl an einem Wahltag statt, der innerhalb der nächsten vier Monate liegen soll; dasselbe gilt, wenn das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft eintritt; Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Steht im Fall des Absatzes 2 schon vorher fest, wann das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters endet, so bestimmt die Aufsichtsbehörde einen möglichst noch innerhalb der letzten vier Monate der Amtszeit des Amtsinhabers liegenden Wahltag sowie den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl; Absatz 1 gilt entsprechend.