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§ 31 ArchtG-LSA - Versorgungswerk

Bibliographie

Titel
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Amtliche Abkürzung
ArchtG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.2

(1) Die Architektenkammer kann

  1. 1.
    sich einem anderen berufsständischem Versorgungswerk in Sachsen-Anhalt anschließen oder
  2. 2.
    sich einem Versorgungswerk einer anderen Architektenkammer in einem anderen Land anschließen oder
  3. 3.
    einem solchen durch Staatsvertrag angeschlossen werden oder
  4. 4.
    mit anderen Berufsgruppen aus Sachsen-Anhalt oder mit Architektinnen oder Architekten aus anderen Ländern ein gemeinsames Versorgungswerk gründen.

(2) Die Pflichtmitglieder der Architektenkammer sind Pflichtmitglieder im Versorgungswerk. Kammermitglieder, die Beamte sind, sind von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auszunehmen. In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen von der Pflichtmitgliedschaft auch für die Fälle vorzusehen, in denen zum Zeitpunkt der Gründung oder des Beitritts zu einem Versorgungswerk eine anderweitige Altersversorgung besteht und nachgewiesen wird.

(3) Die von der Vertreterversammlung der Architektenkammer zu erlassende Satzung über den Anschluss oder die Gründung eines Versorgungswerkes muss im Falle des Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 4 Bestimmungen enthalten über:

  1. 1.
    versicherungspflichtige Mitglieder,
  2. 2.
    Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk, insbesondere während einer Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk,
  3. 3.
    freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk, die insbesondere nach Beendigung der Kammermitgliedschaft zu ermöglichen ist,
  4. 4.
    Höhe der Beiträge,
  5. 5.
    Höhe und Art der Versorgungsleistungen,
  6. 6.
    Beginn, Ende und Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk,
  7. 7.
    eine selbständige, von der Architektenkammer getrennte Verwaltung des Versorgungswerkes durch eigene Organe und die getrennte Verwaltung des Vermögens vom übrigen Vermögen der Architektenkammer,
  8. 8.
    Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes und
  9. 9.
    wenn ein Anschluss an das Versorgungswerk einer anderen Kammer erfolgt, eine der Mitgliederstärke im Versorgungswerk entsprechende Vertretung der Mitglieder der Architektenkammer des Landes Sachsen-Anhalt in den Organen des Versorgungswerkes,
  10. 10.
    Regelungen zur Kündigung der Satzung und zur Vermögensauseinandersetzung.