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§ 21 UVollzG NRW - Kontaktverbote

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen (Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - UVollzG NRW) 
Amtliche Abkürzung
UVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

Kontakte können untersagt oder beschränkt werden, wenn im Einzelfall

  1. 1.

    die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,

  2. 2.

    die Untersuchungsgefangenen mit Opfern von Straftaten der Untersuchungsgefangenen oder Personen, die im Haftbefehl als Opfer genannt werden, in Verbindung treten wollen und durch den Kontakt nachteilige Auswirkungen auf die Opfer oder gefährdete Dritte zu befürchten sind oder diese einer Kontaktaufnahme widersprochen haben,

  3. 3.

    bei minderjährigen Untersuchungsgefangenen Personensorgeberechtigte aus nachvollziehbaren Gründen nicht mit dem Kontakt einverstanden sind oder

  4. 4.

    zu befürchten ist, dass der Kontakt Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1994 (GV NRW. 1995, S. 28) in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechende Verhaltensweisen fördert.