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§ 17 NWaldLG - Privatwald

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Amtliche Abkürzung
NWaldLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Die Landwirtschaftskammer erbringt für die Besitzenden von Privatwald, ausgenommen Genossenschaftswald, auf Anforderung Betreuungsleistungen, die auch eine Beratung einschließen, um die Waldbesitzenden darin zu unterstützen, die forstlichen Maßnahmen an den Anforderungen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft (§ 11) auszurichten. Die Betreuungsleistungen bilden eine Pflichtaufgabe der Landwirtschaftskammer. Soweit es fachlich erforderlich ist, wirkt die Landwirtschaftskammer dabei mit der Landesforstverwaltung zusammen.

(2) Die Landwirtschaftskammer kann weitere forstfachliche Leistungen mit Besitzenden des Privatwaldes, ausgenommen Genossenschaftswald, vereinbaren.

(3) Die Landesforstverwaltung darf die Betreuungsleistungen nach Absatz 1 und die Leistungen nach Absatz 2 nur in besonderen Einzelfällen übernehmen.

(4) Bei der Erbringung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen fachkundige Personen (§ 15 Abs. 3 Satz 2) tätig werden.