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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 5 BayHIG - Koordinierung und Projektträgerschaft für staatliche Fördermaßnahmen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
Amtliche Abkürzung
BayHIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2210-1-3-WK

1Die Hochschulen übernehmen als staatliche Einrichtungen bei Bedarf unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit die Koordinierung oder die Projektträgerschaft für staatliche Fördermaßnahmen im Bereich der in diesem Gesetz genannten Aufgaben. 2Die hierfür anfallenden Sach- und Personalkosten erstattet das für die Fördermaßnahme zuständige Staatsministerium auf Antrag.