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§ 44a FGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
FGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-1

§§ 44a u.44b: Eingef. durch Art. 4 Nr. 3 G v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung vom 01.01.1962

(1) 1Für die Befreiung vom Eheverbot wegen Schwägerschaft ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Hat keiner von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. 3Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend.

(2) 1Die Verfügung, durch die das Gericht die Befreiung erteilt, ist unanfechtbar. 2Das Gericht darf sie nicht mehr ändern, wenn die Ehe geschlossen worden ist.