§ 148 BauGB - Baumaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- BauGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 213-1
(1) 1Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch
- 1.für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und
- 2.die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist, daß diese vom einzelnen Eigentümer zügig und zweckmäßig durchgeführt werden.
2Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.
(2) Zu den Baumaßnahmen gehören
- 1.die Modernisierung und Instandsetzung,
- 2.die Neubebauung und die Ersatzbauten,
- 3.die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sowie
- 4.die Verlagerung oder Änderung von Betrieben.