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§ 57 SchulG - Aufnahme in die beruflichen Schulen und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
02230-1

(1) Für die Aufnahme in Schularten gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bis f und Nummer 6 ist neben dem Wunsch der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers die Eignung der Schülerin oder des Schülers maßgebend. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für einen Bildungsgang nach Satz 1 die Aufnahmekapazität, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt.

(2) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber werden zunächst diejenigen bis zur Höhe von 10 Prozent der vorhandenen Plätze berücksichtigt, für die die Ablehnung eine besondere Härte darstellen würde. Die verbleibenden Plätze werden nach Eignung vergeben. Bei gleicher Eignung werden die Plätze an diejenigen vergeben, die in einem früheren Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten. Über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit.

(3) Abweichend von Absatz 2 werden in den Schularten gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und e sowie in den Bildungsgängen gemäß § 29 Absatz 3 und § 31 Absatz 3 Nummer 2 die Plätze bei gleicher Eignung vorrangig an schulpflichtige Jugendliche vergeben.

(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere insbesondere über die Aufnahmevoraussetzungen und das Auswahlverfahren sowie über die Beratung und die Zuweisung von Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht durch Rechtsverordnung zu regeln.