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  • ab 25.12.1993 (aktuelle Fassung)

§ 70 GBO - Anwendbare Vorschriften

Bibliographie

Titel
Grundbuchordnung
Redaktionelle Abkürzung
GBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-11

(1) 1Die Vorschriften der §§ 56 bis 69 sind auf den Grundschuldbrief und den Rentenschuldbrief entsprechend anzuwenden. 2Der Rentenschuldbrief muss auch die Ablösungssumme angeben.

(2) Ist eine für den Inhaber des Briefes eingetragene Grundschuld oder Rentenschuld in Teile zerlegt, so ist über jeden Teil ein besonderer Brief herzustellen.