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§ 132 LWaG - Eintragung in das Wasserbuch
(zu § 37 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Amtliche Abkürzung
LWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
753-2

(1) Die oberste Wasserbehörde bestimmt Einrichtung, Inhalt und Form des Wasserbuchs.

(2) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 Wasserhaushaltsgesetz genannten Rechtsverhältnissen einzutragen:

  1. 1.
    Heilquellenschutzgebiete (§ 35),
  2. 2.
    die Planfeststellung oder Plangenehmigung zum Ausbau von Gewässern (§ 31 Wasserhaushaltsgesetz, § 70),
  3. 3.
    die Planfeststellung oder Plangenehmigung für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder das wesentliche Umgestalten von Deichen (§ 31 Wasserhaushaltsgesetz, § 70),
  4. 4.
    Zwangsrechte (§§ 97-100)

Erloschene Rechte sind zu löschen.

(3) Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.