§ 132 LWaG - Eintragung in das Wasserbuch
(zu § 37 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 753-2
(1) Die oberste Wasserbehörde bestimmt Einrichtung, Inhalt und Form des Wasserbuchs.
(2) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 Wasserhaushaltsgesetz genannten Rechtsverhältnissen einzutragen:
- 1.Heilquellenschutzgebiete (§ 35),
- 2.die Planfeststellung oder Plangenehmigung zum Ausbau von Gewässern (§ 31 Wasserhaushaltsgesetz, § 70),
- 3.die Planfeststellung oder Plangenehmigung für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder das wesentliche Umgestalten von Deichen (§ 31 Wasserhaushaltsgesetz, § 70),
- 4.Zwangsrechte (§§ 97-100)
Erloschene Rechte sind zu löschen.
(3) Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.