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§ 6b LBesG - Besoldung nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (1)

Bibliographie

Titel
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Amtliche Abkürzung
LBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2032-1

Außer Kraft am 1. Juli 2013 durch Artikel 34 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157). Zur weiteren Anwedung s. Artikel 1 § 69 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157).

Wird über die gesetzliche Altersgrenze hinaus Dienst geleistet und werden aus diesem Rechtsverhältnis keine Versorgungsbezüge gezahlt, wird ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 8 v. H. des Grundgehalts gewährt; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit und emeritierte Hochschullehrer. § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der Zuschlag wird längstens für die Dauer von drei Jahren gewährt.