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Art. 77 LVerf

Bibliographie

Titel
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Redaktionelle Abkürzung
LVerf,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
100-a-1

Das Wahlrecht besitzt nicht:

  1. 1.
    wer entmündigt ist, unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht oder wegen Geisteskrankheit oder wegen Geistesschwäche in einer Anstalt ist;
  2. 2.
    wer in der Ausübung der verfassungsmäßigen Grundrechte beschränkt ist.