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§ 52 ThürBhV - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Amtliche Abkürzung
ThürBhV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2-22

(1) Für Aufwendungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, sind die in § 129 Abs. 4 ThürBG genannten Beihilfevorschriften maßgebend.

(2) Wurde die maßgebende Belastungsgrenze nach § 12 Abs. 2 der in § 129 Abs. 4 ThürBG genannten Beihilfevorschriften bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erreicht und wird die Befreiung von Eigenbehalten deshalb beantragt, gilt diese Befreiung für den Rest des Kalenderjahres 2012 fort; in diesen Fällen sind die §§ 48 und 49 nicht anzuwenden. In allen übrigen Fällen ist § 49 im Kalenderjahr 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 der in § 129 Abs. 4 ThürBG genannten Beihilfevorschriften abgezogenen Eigenbehalte in Höhe des sich nach der Anwendung des jeweils maßgebenden Bemessungssatzes ergebenden Betrags und die Eigenbehalte nach § 12 Abs. 1 Satz 2 der in § 129 Abs. 4 ThürBG genannten Beihilfevorschriften bei der Feststellung der Belastungsgrenze nach § 49 berücksichtigt werden.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sind Kinder des Beihilfeberechtigten auch für die Dauer des Studiums berücksichtigungsfähig, in das sie sich bis zum 31. Dezember 2006 an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben haben. Dies gilt solange die in § 32 Abs. 4 und 5 EStG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben sind. Die Sätze 1 und 2 haben keine Auswirkungen auf den Bemessungssatz des Beihilfeberechtigten.

(4) § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung findet für Rechnungen, welche vor dem 1. Juli 2013 erteilt wurden, weiter Anwendung. Das Rechnungsdatum ist maßgebend. Die Eigenbehalte je Rechnungsbeleg, die aufgrund des Satzes 1 entstanden sind, werden bei der Ermittlung der Belastungsgrenze nach § 49 berücksichtigt.