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§ 39 LRiG - Zusammensetzung der Richterräte

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

(1) Der Richterrat besteht

  1. a)
    bei Gerichten mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Richterinnen und Richtern aus drei Richterinnen oder Richtern,
  2. b)
    im Übrigen aus einer Richterin oder einem Richter.

(2) Der Bezirksrichterrat besteht aus drei Richterinnen oder Richtern.

(3) Der Hauptrichterrat besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern.