§ 39 LRiG - Zusammensetzung der Richterräte
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-5
(1) Der Richterrat besteht
- a)bei Gerichten mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Richterinnen und Richtern aus drei Richterinnen oder Richtern,
- b)im Übrigen aus einer Richterin oder einem Richter.
(2) Der Bezirksrichterrat besteht aus drei Richterinnen oder Richtern.
(3) Der Hauptrichterrat besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern.