§ 86 SächsHSG - Hochschulrat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/3
(1) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung und Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule. Er berücksichtigt die Hochschulentwicklungsplanung des Freistaates Sachsen nach § 10 Abs. 1 und die Zielvereinbarungen nach § 10 Abs. 2. Er ist zuständig für die
- 1.
Erstellung eines Vorschlages für die Wahl des Rektors,
- 2.
Beantragung der Abwahl des Rektors beim Erweiterten Senat,
- 3.
Bestätigung der Abwahl des Rektors durch den Erweiterten Senat,
- 4.
Erteilung des Einvernehmens zum Vorschlag des Rektors für die Bestellung des Kanzlers,
- 5.
Genehmigung der Entwicklungsplanung der Hochschule,
- 6.
Genehmigung des Wirtschaftsplanentwurfes,
- 7.
Formulierung von Grundsätzen für die Verwendung der Stellen und Mittel nach § 11 Abs. 6 Satz 2 und die Verwendung von Rücklagen nach § 11 Abs. 6 Satz 3,
- 8.
Genehmigung des Jahresabschlusses,
- 9.
Entlastung des Rektorates,
- 10.
Stellungnahme zum Jahresbericht des Rektorates nach § 10 Abs. 4 Satz 4,
- 11.
Stellungnahme vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen.
Er kann zur Einrichtung, wesentlichen Änderung und Aufhebung von Studiengängen Stellung nehmen. In Angelegenheiten des Satzes 3 Nr. 5, 6 und 11 ist das Universitätsklinikum anzuhören, soweit seine Angelegenheiten berührt sind.
(2) Der Hochschulrat besteht aus 5, 7, 9 oder 11 Mitgliedern. Die Anzahl regelt die Grundordnung. Bis zu einem Viertel dieser Anzahl, mindestens jedoch 2 Mitglieder des Hochschulrates, können Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sein. Die Mitglieder sind Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder beruflicher Praxis, die mit dem Hochschulwesen vertraut sind. Die Vertreter der Hochschule gehören weder dem Senat noch dem Rektorat an. Die Mitglieder des Hochschulrates sind in ihrer Tätigkeit im Hochschulrat unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Der Senat benennt weniger als die Hälfte der in der Grundordnung festgesetzten Anzahl der Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörigen der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3. Die übrigen Mitglieder werden von der Staatsregierung benannt. Die studentischen Senatoren können dem Senat einen Vorschlag für die Benennung unterbreiten.
(4) Im Fall der Bewirtschaftung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 besteht der Hochschulrat abweichend von Absatz 2 Satz 1 aus 5, 7 oder 9 Mitgliedern. Der Senat benennt abweichend von Absatz 3 Satz 1 und 2 ein Mitglied des Hochschulrates mehr als die Hälfte der in der Grundordnung festgesetzten Anzahl der Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörige der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3. Die übrigen Mitglieder werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst benannt.
(5) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst beruft die Mitglieder; es kann ein Mitglied aus wichtigem Grund abberufen. Die erneute Berufung ist möglich.
(6) Der Hochschulrat wählt ein externes Mitglied zum Vorsitzenden. Die Hochschule richtet eine Geschäftsstelle für den Hochschulrat ein. Der Hochschulrat tagt mindestens zweimal im Semester und bei Bedarf. Das Rektorat hat ein Initiativrecht zur Einberufung von Sitzungen. Mindestens einmal im Jahr tagt der Hochschulrat gemeinsam mit den gewählten Senatoren nach § 81 Abs. 2. Das Rektorat stellt seine Vorlagen im Hochschulrat vor; die Mitglieder des Rektorates sind verpflichtet, auf Anforderung an seinen Sitzungen teilzunehmen. Alle Hochschulorgane sind verpflichtet, ihm auf Anforderung Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ergeben sich Beanstandungen, wirkt er auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet er das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
(7) Das Rektorat berichtet dem Hochschulrat mindestens einmal im Semester und auf Anforderung schriftlich über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage und über finanzielle Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen.
(8) Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst können an den Sitzungen des Hochschulrates mit Rederecht teilnehmen.