§ 65 SchulG - Aufgaben der Schulkonferenz

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.

(2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:

  1. 1.

    Schulprogramm (§ 3 Abs. 2),

  2. 2.

    Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 3),

  3. 3.

    Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern (§ 4 Abs. 3, § 5, § 9 Abs. 3),

  4. 4.

    Festlegung der beweglichen Ferientage (§ 7 Abs. 2),

  5. 5.

    Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§ 8 Abs. 1),

  6. 6.

    Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Abs. 2) sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts,

  7. 7.

    Organisation der Schuleingangsphase (§ 11 Abs. 2 und 3),

  8. 8.

    Vorschlag der Schule zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 2)

  9. 9.

    Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen (§ 29 Abs. 2),

  10. 10.

    Einführung von Lernmitteln (§ 30 Abs. 3) und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind (§ 96),

  11. 11.

    Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,

  12. 12.

    Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen (§ 42 Abs. 5),

  13. 13.

    Information und Beratung (§ 44),

  14. 14.

    Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 45 Abs. 4),

  15. 15.

    Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen (§ 49 Abs. 2),

  16. 16.

    Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen (§ 55) und Sponsoring (§ 99 Abs. 1),

  17. 17.

    Schulhaushalt (§ 59 Abs. 9),

  18. 18.

    Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 61 Abs. 1 und 2),

  19. 19.

    ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§ 63 Abs. 6 und § 64 Abs. 5),

  20. 20.

    Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen (§ 70 Abs. 5), Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses oder Bestellung einer Vertrauensperson (§ 67 Abs. 1 und 2),

  21. 21.

    besondere Formen der Mitwirkung (§ 75),

  22. 22.

    Mitwirkung beim Schulträger (§ 76),

  23. 23.

    Erlass einer Schulordnung,

  24. 24.

    Ausnahmen vom Alkoholverbot (§ 54 Abs. 5),

  25. 25.

    Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen und Bildungsgangkonferenzen (§ 70 Abs. 1),

  26. 26.

    Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung (§ 42 Abs. 8).

(3) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung der Schulkonferenz weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur Entscheidung übertragen.