§ 4 SächsHZG - Beirat der Zentralstelle
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7
Der Vertreter im Beirat der Zentralstelle nach Artikel 5 des Staatsvertrages und sein Stellvertreter werden von den Rektoren der staatlichen Hochschulen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von drei Jahren gewählt.