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§ 4 SächsHZG - Beirat der Zentralstelle

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
Amtliche Abkürzung
SächsHZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-7

Der Vertreter im Beirat der Zentralstelle nach Artikel 5 des Staatsvertrages und sein Stellvertreter werden von den Rektoren der staatlichen Hochschulen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von drei Jahren gewählt.