§ 21 WOS - Ordnung der Vorschlagslisten
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
- Amtliche Abkürzung
- WOS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-7-2
Unverzüglich nach Ablauf der in § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den als gültig anerkannten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). Die Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.