§ 102 SGB VI - Befristung und Tod

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

(1) 1Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. 2Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. 3Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) 1Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet, wenn

  1. 1.
    begründete Aussicht besteht, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann, oder
  2. 2.
    der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist,

es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Rentenbeginn das 60. Lebensjahr. 2Dies gilt entsprechend für große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit. 3Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. 4Sie kann wiederholt werden, darf jedoch bei sich anschließenden Befristungen nach Satz 1 Nr. 1 die Gesamtdauer von sechs Jahren nicht übersteigen.

(3) 1Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. 2Die Befristung kann wiederholt werden.

(4) 1Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. 2Die Befristung kann wiederholt werden.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.