§ 44 ASOG Bln - Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- ASOG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2011-1
(1) Zwischen den Ordnungsbehörden sowie zwischen den Ordnungsbehörden und der Polizei können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit das zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich ist; dies gilt auch für die Übermittlung von Daten an Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörden eines anderen Landes oder des Bundes. § 42 Abs. 2 gilt entsprechend. Datenübermittlung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb einer Behörde zwischen Stellen, die unterschiedliche gesetzliche Aufgaben wahrnehmen.
(2) Im Übrigen können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit das
- 1.zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben,
- 2.zur Abwehr einer Gefahr für oder durch den Empfänger,
- 3.zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl,
- 4.zur Abwehr einer schwer wiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person
erforderlich ist.
(3) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit das
- 1.zur Erfüllung einer Aufgabe der Ordnungsbehörde oder der Polizei,
- 2.zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für oder durch den Empfänger
erforderlich ist oder
- 3.sie hierzu auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen über Datenübermittlungen berechtigt oder verpflichtet sind.
Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Belange der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(4) Personenbezogene Daten über die in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Personen, Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen sowie wertende Angaben dürfen nur an andere Ordnungsbehörden und Polizeibehörden übermittelt werden.
(5) Die übermittelnde Stelle hat die Zulässigkeit der Übermittlung zu prüfen. Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens, hat die übermittelnde Stelle nur zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Im Übrigen hat sie die Zulässigkeit der Übermittlung nur zu prüfen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nutzung durch den Empfänger bestehen. Der Empfänger hat der übermittelnden Stelle die erforderlichen Angaben zu machen.
(6) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.
(7) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen können personenbezogene Daten an die Ordnungsbehörden und die Polizei übermitteln, soweit das zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint und die von der übermittelnden Stelle zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sie sind zur Übermittlung verpflichtet, wenn es zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.
(8) Andere Rechtsvorschriften für die Datenübermittlung bleiben unberührt.