§ 8 LFGG - Begründung
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Amtliche Abkürzung
- LFGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3150 1
Entscheidungen und Verfügungen sind zu begründen, wenn sie dem Begehren eines Beteiligten nicht entsprechen.