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§ 8a SächsArchG - Verfahren in den Fällen des § 8

Bibliographie

Titel
Sächsisches Architektengesetz
Amtliche Abkürzung
SächsArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-3/2

(1) Ein Dienstleister hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen vorher der Architektenkammer Sachsen schriftlich anzuzeigen.

(2) Zusammen mit der Anzeige hat er

  1. 1.

    einen Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,

  2. 2.

    eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

  3. 3.

    in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass er die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat, und

  4. 4.

    einen Nachweis über seine Berufsqualifikation

vorzulegen. Die Anzeige nach Absatz 1 ist einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zu erbringen. Wesentliche Änderungen gegenüber der in den vorgenannten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleister der Architektenkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Dienstleister sind von der Architektenkammer Sachsen in dem Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner zu führen. Diese Eintragung darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen. Die §§ 6 und 7 gelten entsprechend. Abweichend von § 4 Abs. 8 ist die Gültigkeit der Bescheinigung auf ein Jahr befristet und die Bescheinigung auf Antrag jeweils um ein Jahr zu verlängern.

(4) Der Anzeige nach Absatz 1 und der Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner bedarf es nicht, wenn der Dienstleister bereits über eine seiner Fachrichtung entsprechende Bescheinigung einer anderen deutschen Architektenkammer verfügt.