§ 2 LDG NRW - Sachlicher Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LDG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20340
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
von Beamtinnen und Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangene Dienstvergehen (§ 83 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes) und
- 2.
von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
- a)
während ihres Beamtenverhältnisses begangene Dienstvergehen (§ 83 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes) und
- b)
nach Eintritt in den Ruhestand begangene als Dienstvergehen geltende Handlungen (§ 83 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes).
(2) Für Personen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, die früher in einem anderen Beamtenverhältnis, Richterverhältnis, Berufssoldatenverhältnis oder Soldatenverhältnis auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 83 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen.
(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes) oder einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.