§ 27 ThürBestG - Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBestG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2127-1
(1) Die Anlegung und die Erweiterung eines Friedhofs bedürfen einer Genehmigung durch die nach § 30 zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften widerspricht, insbesondere, wenn eine Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers oder des Wassers oberirdischer Gewässer zu besorgen ist oder eine schädliche Bodenveränderung hervorgerufen wird.
(2) Die Wahl des Standorts, die Gestaltung und die Unterhaltung der Friedhöfe müssen dem Anspruch an die Ruhe und Würde eines Friedhofs entsprechen und historische Strukturen wahren.
(3) Die Anlegung oder Erweiterung eines Friedhofs ist durch den Friedhofsträger öffentlich bekannt zu machen.