§ 71b SGB IV - Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesanstalt für Arbeit
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB IV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1
(1) Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mittel für das Überbrückungsgeld nach § 57 des Dritten Buches und für Leistungen der Trägerförderung nach den §§ 248 und 272 des Dritten Buches sind im Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit in einen Eingliederungstitel einzustellen.
(2) 1Die in dem Eingliederungstitel veranschlagten Mittel sind den Arbeitsämtern zur Bewirtschaftung zuzuweisen, soweit nicht andere Dienststellen die Aufgaben wahrnehmen. 2Bei der Zuweisung der Mittel sind insbesondere die regionale Entwicklung der Beschäftigung, die Nachfrage nach Arbeitskräften, Art und Umfang der Arbeitslosigkeit sowie die jeweilige Ausgabenentwicklung im abgelaufenen Haushaltsjahr zu berücksichtigen. 3Arbeitsämter, die im Vergleich zu anderen Arbeitsämtern schneller und wirtschaftlicher Arbeitslose eingliedern, sind bei der Mittelzuweisung nicht ungünstiger zu stellen.
(3) 1Die Arbeitsämter stellen für jede Art dieser Ermessensleistungen der Arbeitsförderung Mittel unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Lage und Entwicklung des regionalen Arbeitsmarktes bereit. 2Dabei ist sicherzustellen, daß die Ausgaben für die freie Förderung zehn Prozent der den Arbeitsämtern aus dem Eingliederungstitel zugewiesenen Mittel nicht überschreiten.
(4) Die zugewiesenen Mittel sind so zu bewirtschaften, daß eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist.
(5) 1Die Ausgabemittel des Eingliederungstitels sind nur in das nächste Haushaltsjahr übertragbar. 2Die jeweiligen nicht verausgabten Mittel der Arbeitsämter sollen diesen im nächsten Haushaltsjahr zusätzlich zu den auf sie entfallenden Mitteln zugewiesen werden, soweit nicht ein anderes Ausgleichsverfahren zwischen den Arbeitsämtern aus arbeitsmarktpolitischen Gründen erforderlich ist. 3Verpflichtungsermächtigungen für folgende Jahre sind im gleichen Verhältnis anzuheben.