Versionsverlauf

§ 14 ThürAIKG - Europäische Verwaltungszusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Amtliche Abkürzung
ThürAIKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
71-1

(1) Die Kammer arbeitet mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten oder gleichgestellter Staaten zusammen. Sie kann bei berechtigten Zweifeln an der Niederlassung des auswärtigen Dienstleisters in einem dieser Staaten, an seiner guten Führung oder daran, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Informationen bei den dort zuständigen Stellen anfordern. Die Kammer übermittelt auf Anfrage der zuständigen Stellen eines in Satz 1 genannten Staates Informationen

  1. 1.

    über die Niederlassung und die gute Führung des auswärtigen Dienstleisters und

  2. 2.

    darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

(2) Beschwert sich ein Dienstleistungsempfänger bei der Kammer über eine in Thüringen erbrachte Dienstleistung eines auswärtigen Dienstleisters, der in einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten niedergelassen ist, holt die Kammer die für das Beschwerdeverfahren erforderlichen Informationen bei den dort zuständigen Stellen ein und unterrichtet den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.

(3) Auf Anforderung der zuständigen Stellen eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates übermittelt die Kammer diejenigen Informationen über Berufsangehörige, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.

(4) Die Kammer nutzt für die europäische Verwaltungszusammenarbeit nach den Absätzen 1 bis 3 das Binnenmarkt-Informationssystem.

(5) Für die europäische Verwaltungszusammenarbeit gelten im Übrigen die § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 8a bis 8e VwVfG.