§ 75a KWahlO - Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
Für die Direktwahl sowie die Abwahl der Bürgermeister und Landräte gelten die Vorschriften der Abschnitte I bis X sowie des XII. Abschnitts sinngemäß, soweit sich nicht aus den §§ 75b bis 75e etwas anderes ergibt.