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§ 75a KWahlO - Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

Für die Direktwahl sowie die Abwahl der Bürgermeister und Landräte gelten die Vorschriften der Abschnitte I bis X sowie des XII. Abschnitts sinngemäß, soweit sich nicht aus den §§ 75b bis 75e etwas anderes ergibt.