§ 12 GDG - Gesundheitsberufe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
- Amtliche Abkürzung
- GDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2120-14
(1) Wer selbstständig einen Gesundheitsberuf ausübt, hat dies dem Kreis oder der kreisfreien Stadt zu melden, soweit nicht eine solche Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber anderen Behörden besteht.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte können die Berechtigung zur Ausübung der Gesundheitsberufe und zur Führung der Berufsbezeichnung überwachen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.