Versionsverlauf

§ 12 GDG - Gesundheitsberufe

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Amtliche Abkürzung
GDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2120-14

(1) Wer selbstständig einen Gesundheitsberuf ausübt, hat dies dem Kreis oder der kreisfreien Stadt zu melden, soweit nicht eine solche Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber anderen Behörden besteht.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte können die Berechtigung zur Ausübung der Gesundheitsberufe und zur Führung der Berufsbezeichnung überwachen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.