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§ 1041 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt werden:

  1. 1.
    wenn dem Schiedsspruch ein gültiger Schiedsvertrag nicht zugrunde liegt oder der Schiedsspruch sonst auf einem unzulässigen Verfahren beruht;
  2. 2.
    wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde;
  3. 3.
    wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
  4. 4.
    wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt war;
  5. 5.
    wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist;
  6. 6.
    wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen in den Fällen der Nummern 1 bis 6 des § 580 die Restitutionsklage stattfindet.

(2) Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus dem unter Nummer 5 erwähnten Grunde nicht statt, wenn die Parteien ein anderes vereinbart haben.