Art. 6 BayHIG - Zusammenwirken von Hochschulen, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
- Amtliche Abkürzung
- BayHIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2210-1-3-WK
(1) 1Zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben wirken die Hochschulen untereinander, mit Hochschulen anderer Länder und anderer Staaten, mit dem Bund, den Ländern und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, mit den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammen. 2Die Hochschulen stellen das Zusammenwirken untereinander zur Erfüllung ihrer durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten Aufgaben eigenverantwortlich sicher.
(2) 1Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen. 2Dazu werden Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte von den Hochschulen in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. 3Dies gilt auch für künstlerische Entwicklungsvorhaben an Kunsthochschulen sowie für anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und in entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen entsprechend.
(3) 1Das Zusammenwirken erfolgt in der Regel durch Vereinbarungen der Hochschulen nach Abs. 7. 2Durch Vereinbarung kann geregelt werden, dass eine der beteiligten Hochschulen bestimmte Aufgaben für die beteiligten Hochschulen erfüllt, insbesondere den übrigen beteiligten Hochschulen und deren Mitgliedern die unentgeltliche Mitbenutzung ihrer Einrichtungen im Rahmen des Art. 4 Abs. 2 gestattet. 3Führen Hochschulen einen Studiengang, mehrere Studiengänge oder sonstige Studienangebote gemeinsam durch, wird in der Vereinbarung festgelegt, welche der beteiligten Hochschulen die erforderliche Satzung mit Wirkung für und gegen alle beteiligten Hochschulen erlässt.
(4) Für das Zusammenwirken der Hochschulen mit Hochschulen anderer Länder und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen gilt Abs. 3 entsprechend.
(5) Die Hochschulen arbeiten im Rahmen der ihnen nach Art. 4 Abs. 2 zur Verfügung stehenden Ressourcen mit ihren Bibliotheken in einem kooperativen Leistungsverbund mit der Bayerischen Staatsbibliothek, mit ihren Rechenzentren in einem Digitalverbund mit dem Leibniz-Rechenzentrum und mit ihren Archiven in einem Verbund für digitale Archivierung zusammen.
(6) Die Hochschulen sind bei der Erfüllung der den Studierendenwerken zugewiesenen öffentlichen Aufgaben zum Zusammenwirken mit diesen verpflichtet.
(7) 1Die Hochschulen sind dazu angehalten, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, wo möglich, mit den in Abs. 1 Satz 1 genannten Einrichtungen zusammenzuwirken. 2Die Einzelheiten des Zusammenwirkens regeln die in den Abs. 1 bis 6 genannten Beteiligten durch öffentlich-rechtliche Verträge. 3Diese werden unbefristet oder für mindestens fünf Jahre geschlossen, es sei denn, dies ist nach der Art des Zusammenwirkens unüblich. 4Im Rahmen des Zusammenwirkens erbringen die Beteiligten Leistungen in der Regel unentgeltlich. 5Darüber hinaus wird das Staatsministerium zur Stärkung wissenschaftlicher Kooperationen und zur Gewährleistung eines wirtschaftlichen und sparsamen Einsatzes öffentlicher Mittel ermächtigt, auf Antrag oder von Amts wegen verbindliche wissenschaftliche, künstlerische und medizinische Kooperationsbeziehungen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch Verordnung festzulegen. 6Dabei kann insbesondere festgelegt werden, welche Leistungen sie ausschließlich für diese erbringen und welche Leistungen sie ausschließlich von diesen erhalten dürfen.
(8) 1Die Hochschulen sollen mit Einrichtungen der Bundeswehr zusammenarbeiten. 2Sie haben mit ihnen zusammenzuarbeiten, wenn und soweit das Staatsministerium auf Antrag der Bundeswehr feststellt, dass dies im Interesse der nationalen Sicherheit erforderlich ist.