§ 53 BbgWG - Rechtsverordnungen für Wasserspeicher
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bauwesen zuständigen Fachminister Rechtsverordnungen für den Bau, die Unterhaltung, die Überwachung und den Betrieb von Talsperren, Speichern und Wasserbecken sowie über die zugehörigen Sicherheits-, Überwachungs- und Betriebseinrichtungen zu erlassen.