§ 90 SächsHSFG - Dekanat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/3
(1) Die Grundordnung kann bestimmen, dass ein Dekanat mit bis zu 2 Prodekanen gebildet wird, wenn die Größe der Fakultät dies erfordert. In diesem Fall entscheidet bei Stimmengleichheit der Dekan.
(2) Prodekane werden vom Fakultätsrat auf Vorschlag des Dekans aus den der Fakultät angehörenden Professoren gewählt. Der Dekan bestimmt einen Prodekan zu seinem Stellvertreter. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des Dekans.