§ 105 LWaG - Nutzungsentschädigung
(zu §§ 19 und 20 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 753-2
(1) Für die Entschädigung nach diesem Gesetz gilt § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge einer entschädigungspflichtigen Maßnahme unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer an Stelle einer Entschädigung verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Eigentum des Grundstücks zum Verkehrswert erwirbt. Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu benutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Wert auch des Restes verlangen.
(3) Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm auf Antrag an Stelle einer Geldentschädigung oder eines Entgeltes Land zu überlassen.
(4) Kann auf Grund einer entschädigungspflichtigen Maßnahme Wasserkraft eines Triebwerkes nicht mehr im bisherigen Umfang verwertet werden, so darf die Entschädigung ganz oder teilweise in Lieferung elektrischer Arbeit bestehen, wenn dies dem Entschädigungspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Die technischen Voraussetzungen für die Entschädigung durch elektrische Arbeit hat der Entschädigungspflichtige auf seine Kosten zu schaffen.
(5) Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, von demjenigen zu leisten, der durch die entschädigungspflichtigen Maßnahmen unmittelbar begünstigt ist.
(6) Einmalige Entschädigungsansprüche sind mit vier vom Hundert jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem der Anspruch entstanden ist.