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Art. 72a BayRiStAG - Übergangsregelung zu den Vertretungen der Richter und Staatsanwälte

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Amtliche Abkürzung
BayRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

(1) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Amtszeiten der Vertretungen der Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen gelten hinsichtlich der Errichtung, der Zusammensetzung, des Ablaufs der Amtszeit sowie der Wählbarkeit die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts des Bayerischen Richtergesetzes in der am 31. März 2018 geltenden Fassung weiter.

(2) 1Am 1. August 2019 findet beim Obersten Landesgericht erstmals die Wahl zum örtlichen Richterrat statt; Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt für diese Wahl nicht. 2Art. 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Art. 24 Abs. 3 gelten entsprechend.