§ 40 SaatgutVerkG - Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Saatgutverkehrsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SaatgutVerkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7822-6
(1) Die Widerspruchsausschüsse bestehen jeweils aus dem Präsidenten oder einem von ihm bestimmten Mitglied des Bundessortenamtes als Vorsitzenden, einem vom Präsidenten bestimmten rechtskundigen Mitglied des Bundessortenamtes als Beisitzer und fünf ehrenamtlichen Beisitzern. Die Widerspruchsausschüsse sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden, des rechtskundigen Beisitzers und dreier ehrenamtlicher Beisitzer beschlussfähig.
(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für sechs Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein ehrenamtlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen. Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen besondere Fachkunde auf dem Gebiet des Sortenwesens haben. Inhaber oder Angestellte von Zuchtbetrieben oder Angestellte von Züchterverbänden sollen nicht berufen werden.
(3) Für jeden ehrenamtlichen Beisitzer wird ein Stellvertreter berufen. Absatz 2 gilt entsprechend.