§ 10a HessAGVwGO - Kosten der Widerspruchsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- HessAGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 212-5
(1) Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist, sind von der Widerspruchsbehörde Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben. Kostenregelnde Rechtsvorschriften der der Aufsicht des Landes unmittelbar unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen dabei Verwaltungskostenordnungen im Sinne des vorgenannten Gesetzes gleich.
(2) Hat eine Anhörung nach § 6 Abs. 3 stattgefunden und gehört die Widerspruchsbehörde nicht zu dem Rechtsträger, in dessen Dienst der jeweils tätig gewordene Vorsitzende des Ausschusses steht, hat der Träger der Widerspruchsbehörde ein Viertel der Widerspruchsgebühr an die Anstellungskörperschaft des Vorsitzenden abzuführen. Dies gilt nur, wenn die Gebühr im Einzelfall zweihundert Deutsche Mark übersteigt. Im Rahmen der Anhörung entstandene und als Auslagen erhobene Aufwendungen sind der in Vorlage getretenen Körperschaft zu ersetzen, wenn sie im Einzelfall fünfundzwanzig Deutsche Mark übersteigen. Die Erstattungen sind jährlich vorzunehmen. § 43 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung bei der Erhebung von Steuern durch Gemeinden und Landkreise.