§ 34 BbgSchulG - Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
(1) Im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an einer Schule des Zweiten Bildungsweges und in schulabschlussbezogenen Lehrgängen wird berufserfahrenen Erwachsenen eine vertiefte allgemeine Bildung vermittelt.
(2) Die Aufnahme in diesen Bildungsgang setzt in der Regel den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife oder einen gleichwertigen Abschluss, die Vollendung des 19. Lebensjahres und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit oder eine vergleichbare Tätigkeit voraus.
(3) Der Unterricht wird in Kursen erteilt.
(4) Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife dauert in der Regel sechs Semester. Er gliedert sich in die zweisemestrige Einführungsphase und in die viersemestrige Hauptphase und schließt mit einer Prüfung ab.