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Art. 106 BayBesG - Einordnung der vorhandenen Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen der Besoldungsordnungen A und R in die neuen Grundgehaltstabellen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Amtliche Abkürzung
BayBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-1-1-F

(1) 1Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung A werden den Stufen des Grundgehalts der Anlage 3 zugeordnet. 2Die Zuordnung erfolgt entsprechend der Besoldungsgruppe des Beamten oder der Beamtin zu der Stufe, die dem Betrag des am 31. Dezember 2010 zustehenden Grundgehalts entspricht; in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 ist diesem Betrag ein Betrag von 17,59 € hinzuzurechnen. 3Die Fälle des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 gelten für die Zuordnung nach Satz 2 als zum 31. Dezember 2010 übergeleitet; verringert sich in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 durch diese Überleitung die Summe aus vor der Überleitung zustehendem Grundgehalt und Amtszulage, so ist für die Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 dem Betrag des vor der Überleitung zustehenden Grundgehalts der Betrag der vor der Überleitung zustehenden Amtszulage hinzuzurechnen. 4Weist die Grundgehaltstabelle keinen Betrag aus, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag. 5Bei Beurlaubten ohne Anspruch auf Dienstbezüge ist das Grundgehalt maßgeblich, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2010 maßgebend wäre.

(2) 1Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts der Anlage 3 beginnen die für die Regelstufe maßgebenden Zeitabstände des Art. 30 Abs. 2. 2Bereits in einer Stufe mit dem entsprechenden Grundgehaltsbetrag verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt werden angerechnet; Art. 31 Abs. 3 gilt entsprechend. 3Liegt für einen nach dem 31. Dezember 2010 erfolgenden regelmäßigen Stufenaufstieg nach Art. 30 Abs. 2 keine Leistungsfeststellung nach Art. 30 Abs. 3 vor, gelten die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen bis zur ersten Leistungsfeststellung nach dem 31. Dezember 2010 als erfüllt. 4Leistungsstufen bleiben bei der Zuordnung nach Abs. 1 Sätze 2 und 3 unberücksichtigt.

(3) 1Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden den Stufen des Grundgehalts der Anlage 3 zugeordnet. 2Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, Sätze 3 bis 5 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend; Abs. 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Art. 47 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle des Art. 30 Abs. 2 tritt.