§ 157 StBerG - Bestellung von Steuerbevollmächtigten zu Steuerberatern
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) 1Ein Steuerbevollmächtigter wird zum Steuerberater bestellt, wenn er
- 1.seinen Beruf als Steuerbevollmächtigter sechs Jahre hauptberuflich ausgeübt hat,
- 2.nach Erfüllung der Voraussetzung zu Nummer 1 an einem von der zuständigen Berufskammer durchgeführten Seminar erfolgreich teilgenommen hat.
2Für Steuerbevollmächtigte, die ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaftliches oder anderes wissenschaftliches Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung abgeschlossen haben, verkürzt sich der in Satz 1 Nr. 1 bezeichnete Zeitraum auf drei Jahre.
(2) 1Das Seminar umfaßt fünfzig Stunden und erstreckt sich auf die Gebiete
- 1.Bilanzierungsvorschriften des Aktiengesetzes,
- 2.Besteuerung der Kapitalgesellschaften,
- 3.Finanzgerichtsordnung.
2An einem Seminar sollen nicht mehr als fünfundzwanzig Steuerbevollmächtigte teilnehmen.
(3) Das Seminar gilt als besondere Einrichtung der Berufskammern im Sinne des § 79 Abs. 2.
(4) 1Die erfolgreiche Teilnahme am Seminar ist durch eine vor einem Seminarausschuß abzulegende mündliche Prüfung nachzuweisen. 2An dieser Prüfung sollen mindestens drei, höchstens jedoch sechs Bewerber teilnehmen. 3Die Prüfungsdauer soll bei drei Bewerbern nicht mehr als sechzig Minuten und bei sechs Bewerbern nicht mehr als einhundertzwanzig Minuten betragen. 4§ 35 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) 1Dem Seminarausschuß gehören an
- 1.zwei von der Finanzverwaltung zu bestimmende Beamte oder Ruhestandsbeamte, davon ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzender,
- 2.ein Steuerberater,
- 3.ein nach Absatz 1 bestellter Steuerberater.
2Für jeden Oberfinanzbezirk ist mindestens ein Seminarausschuß zu bilden. 3Die in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Mitglieder des Seminarausschusses sollen am vorangegangenen Seminar als Lehrkräfte tätig gewesen sein.
(6) 1Für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung hat der Antragsteller bis zu einem von der obersten Landesbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt eine Gebühr von zweihundert Deutsche Mark an die oberste Landesbehörde zu zahlen. 2§ 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung der Bundeskammer durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen
- 1.über Einzelheiten des Seminarstoffs,
- 2.über das Verfahren bei der Durchführung des Seminars und der mündlichen Prüfung,
- 3.über das Verfahren bei der Berufung der Mitglieder des Seminarausschusses.
(8) 1Die Bestellung nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf des siebzehnten Jahres nach In-Kraft-Treten der Absätze 1 bis 7 möglich. 2In den Fällen des § 156 Abs. 5 Satz 2 verlängert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist um drei Jahre. 3§ 156 Abs. 5 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden.