§ 29a BWG - Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen) (zu § 7a WHG)
Bibliographie
- Titel
- Berliner Wassergesetz (BWG)
- Amtliche Abkürzung
- BWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, zum Schutze der Gewässer oder zur Sicherung der Funktionsfähigkeit von Abwasseranlagen durch Rechtsverordnung gefährliche Stoffe oder Stoffgruppen zu bestimmen, deren Einleitung oder Einbringung in öffentliche Abwasseranlagen untersagt ist oder die nur mit Genehmigung der Wasserbehörde in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden dürfen. Die Rechtsverordnung kann auf gefährliche Stoffe im Abwasser bestimmter Herkunftsbereiche beschränkt werden.